Name, Sitz und Zweck der Konferenz
§ 1
- Der Verein führt den Namen Liturgische Konferenz Niedersachsens.
- Der Sitz des Vereins ist Isenhagen-Hankensbüttel.
- Der Verein ist am 23. November 1934 unter Nr. 56 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hankensbüttel eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
- Zweck der Konferenz ist die Erneuerung und Vertiefung des Gemeindelebens aus der gottesdienstlichen Mitte der Gemeinde.
- Die Konferenz will den ev.-luth. Landeskirchen im norddeutschen Raum und ihren Gemeinden durch theologische Besinnung über den Gottesdienst und Handreichungen für die praktische Arbeit dienen.
- Die Konferenz ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke. Ihre Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft und Organe der Konferenz
§ 4
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Löschung in der Liste der Mitglieder. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Die Löschung in der Liste der Mitglieder kann durch den Vorstand nach vorheriger Abmahnung erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen der Konferenz zuwiderhandelt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
§ 5
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6
Organe der Konferenz sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Konferenz, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und zwei bis fünf weiteren Mitgliedern der Konferenz. Dem Vorstand sollen nach Möglichkeit wenigstens ein Geistlicher, ein Kirchenmusiker und ein anderer Nichtgeistlicher angehören. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen die im Tätigkeitsgebiet der Konferenz liegenden Landeskirchen, soweit angängig, angemessen berücksichtigt werden.
§ 8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder der LKN zu Vorstandsmitgliedern berufen. Sie haben sich bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode zur Wahl zu stellen.
§9
- Der Vorstand leitet die Arbeit der Konferenz.
- Er beschließt über die Durchführung von Tagungen, die Herausgabe von Veröffentlichungen und die Verwendung der Geldmittel im Rahmen des Haushaltsplanes .
- Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer. Die Führung der Kasse und der Rechnung wird dem Geschäftsführer oder einer Rechnungsstelle übertragen.
- Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.
§10
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf berufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedoch müssen mindestens 3 Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende der Konferenz. Er vertritt die Konferenz bei allen Rechtshandlungen. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden vertritt ihn in der Ausübung seiner Rechte der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer.
Die Mitgliederversammlung
§ 12
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Mitglieder des Vorstandes zu wählen nach vorheriger Feststellung ihrer Zahl (§§ 7f).
b) Eine/n Vorsitzende/n, eine Stellvertretung und eine Geschäftsführung zu wählen.
c) Den Haushaltsplan zu beschließen.
d) Den Jahresbeitrag der Mitglieder festzusetzen.
e) Den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen.
f) Den Kassenbericht des Geschäftsführers entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen.
g) Die Änderungen der Satzung zu beschließen, sowie
h) ggfls. über die Auflösung der Konferenz Beschluss zu fassen.
§ 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden wenigstens alle zwei Jahre einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen, Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einberufen werden. (Zählt die Konferenz weniger als 100 Mitglieder, so genügt der Antrag von einem Fünftel der Mitglieder.)
(1) Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder wenigstens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein. Dies muss geschehen
a) bei Vorstandswahlen,
b) bei Anträgen auf Satzungsänderungen, die im Wortlaut mitzuteilen sind, c) bei Anträgen auf Auflösung der Konferenz.
§ 14
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Beschlüsse werden, abgesehen von Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung der Konferenz (§§16 und 17), mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§15
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Geschäftsführer anzufertigen. Diese hat zu enthalten a) den Ort und Tag der Versammlung, b) die Namen des Vorsitzenden und des Geschäftsführers oder, im Falle ihrer Behinderung, die Namen ihrer Vertreter, c) die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten mit Anwesenheitsliste, d) die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen ist, e) die Tagesordnung mit der Angabe, ob diese den Mitgliedern mitgeteilt würde, f) die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.
- Bei Änderung der Satzung und Auflösung der Konferenz sind die Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben. Bei Wahlen ist die Zahl und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen anzugeben.
- Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder bei deren Behinderung von ihren Stellvertretern zu unterschreiben.
§ 16
- Zur Änderung der Satzung ist ein übereinstimmender Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Liegt eine schriftliche Stellungnahme von Mitgliedern vor, die an der Teilnahme verhindert sind, so ist diese der Versammlung vor der Abstimmung zur Kenntnis oder Einsicht zu geben.
§ 17
- Zur Auflösung der Konferenz bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und außerdem der schriftlichen Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Konferenz keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.
- Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Konferenz oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Konferenz an die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke (Zwecke der liturgischen Arbeit) zu verwenden hat.
(Fassung vom 13.6.2009)